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Ratgeber MWST

MWST in der Gastronomie: welcher Satz gilt, und wann

Aktualisiert am

Eine vor Ort konsumierte Mahlzeit unterliegt dem Normalsatz von 8.1 %. Dieselbe Mahlzeit zum Mitnehmen unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 % — vorausgesetzt, der Betrieb trifft die organisatorischen Massnahmen, die eine getrennte Ausweisung der beiden Umsätze erlauben. Der Sondersatz von 3.8 % betrifft ausschliesslich die Beherbergung, nie die Bewirtung allein. Alkoholische Getränke bleiben in jedem Fall bei 8.1 %.

Kurz gefasst

  • Vor Ort konsumiert: 8.1 %. Zum Mitnehmen: 2.6 %, unter Bedingung.
  • Die Bedingung ist die getrennte Ausweisung der Umsätze — ohne sie gilt auf alles der Normalsatz.
  • Alkoholische Getränke bleiben bei 8.1 %, auch zum Mitnehmen.
  • Der Sondersatz von 3.8 % gilt für die Übernachtung mit Frühstück, nicht für separat fakturierte Bewirtung.
  • Der Satz gehört auf den Beleg und in die Buchung, nicht ans Quartalsende.

Die drei geltenden Sätze

Die aktuellen Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024, als sie zur Finanzierung der AHV angehoben wurden. Sie sind es, die auf Ihren Bons und in Ihrer Abrechnung erscheinen müssen.

Normalsatz
8.1 %
Bewirtung vor Ort, alkoholische Getränke und die meisten Waren und Dienstleistungen.
Sondersatz
3.8 %
Beherbergung: Übernachtung mit Frühstück. Nicht die separat fakturierte Bewirtung.
reduzierter Satz
2.6 %
Lebensmittel, alkoholfreie Getränke und Take-away, sofern die Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

Vor Ort oder zum Mitnehmen: die Unterscheidung, die zählt

Der Unterschied liegt nicht im Produkt, sondern in der Leistung. Ein Sandwich, das der Gast an einem Tisch mit Bedienung isst, ist eine gastgewerbliche Leistung zu 8.1 %. Dasselbe Sandwich, eingepackt und mitgenommen, ist eine Lieferung von Lebensmitteln zu 2.6 %.

Dieselbe Ware, zwei Sätze
SituationSatzWarum
Teller am Tisch, mit Bedienung8.1 %Gastgewerbliche Leistung.
Am Stehtisch des Betriebs konsumiert8.1 %Konsumationsvorrichtung des Betriebs.
Eingepackt, mitgenommen2.6 %Lieferung von Lebensmitteln — bei getrennter Ausweisung.
Mitgenommen, ohne getrennte Ausweisung8.1 %Die Bedingung ist nicht erfüllt.
Bier, Wein, Spirituosen8.1 %Alkoholische Getränke sind vom reduzierten Satz ausgenommen.
Übernachtung mit Frühstück3.8 %Beherbergungsleistung, Sondersatz.

Was auf den Beleg gehört

  • Der angewandte Satz, pro Position, wenn ein Bon mehrere Sätze mischt.
  • Der Betrag der Steuer oder ein Hinweis, dass sie im Preis inbegriffen ist.
  • Die MWST-Nummer des Betriebs, sobald er steuerpflichtig ist.
  • Datum, Bezeichnung der Leistung und Entgelt — dieselben Angaben, die eine Buchung tragen muss.

Und in der Buchhaltung

Der Satz wird beim Erfassen gewählt, während noch bekannt ist, ob die Leistung vor Ort oder zum Mitnehmen erbracht wurde — drei Monate später ist das aus einem Bruttobetrag nicht mehr rekonstruierbar. Netto und Steuer werden getrennt festgehalten, nicht am Quartalsende zurückgerechnet.

Den Satz dort wählen, wo er noch bekannt ist

Beim Erfassen der Ausgabe, mit dem Beleg in der Hand. 14 Tage kostenlos.

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Häufige Fragen

Warum 2.6 % und nicht 8.1 % beim Take-away?

Weil es rechtlich keine gastgewerbliche Leistung mehr ist, sondern eine Lieferung von Lebensmitteln. Der reduzierte Satz gilt aber nur, wenn der Betrieb die Umsätze getrennt ausweisen kann — sonst gilt auf alles 8.1 %.

Was heisst «getrennte Ausweisung» konkret?

Dass sich aus der Buchhaltung ergibt, welcher Umsatz vor Ort und welcher zum Mitnehmen erzielt wurde — in der Regel über getrennte Kassentasten oder Artikelgruppen. Wie das im Einzelfall auszusehen hat, klärt Ihre Treuhand mit der ESTV.

Gilt der Sondersatz von 3.8 % auch für unser Restaurant?

Nein, sofern Sie nicht beherbergen. Der Sondersatz betrifft die Übernachtung mit Frühstück; separat fakturierte Bewirtung bleibt bei 8.1 %.

Welcher Satz gilt für einen Beleg von 2023?

Die damals geltenden 7.7 / 3.7 / 2.5 %. Ein Satz gilt zum Datum der Leistung, nicht zum Datum der Erfassung — eine Buchhaltung, die alte Belege zu heutigen Sätzen aufrechnet, stimmt weder mit dem Beleg noch mit der Abrechnung überein.